Vereinssatzung
"Skate Hub e.V."
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen " Skate Hub e.V."
(2) Er hat den Sitz in Fürth. Die Adresse lautet: Amtsgericht Nürnberg - Fürth.
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach lautet der Name " Skate Hub e.V."
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1: Zweck des Vereins " Skate Hub e.V." ist die Pflege und Förderung der Skateboard Kultur und des
Skateboard-Sports.
2: Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
(1) Skateboardtraining und Durchführung von Sportveranstaltungen.
(2) Die Errichtung und Pflege eines Zweckmäßigen Indoor/Outdoorskateparks
(3) Die Schaffung von Rückzugsräumen für Jugendliche.
(4) Das Angebot sportlich/kultureller Weiterbildung, im Rahmen sog. Workshops.
(5) Die Schaffung einer Subkulturellen Begegnungsstätte für Jugendliche aus unterschiedlichsten
Regionen.
(6) Durchführung von geordnetem Trainingsbetrieb.
(7) Partizipation der Jugendlichen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein " Skate Hub e.V." mit Sitz in Fürth verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des Dritten Abschnitts der Abgabenverordnung
1977 vom 16.06.1976 (§51-68 AO 1977). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Vorstandsmitglieder seiner Organe arbeiten Ehrenamtlich.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei
ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben,
die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und Juristische) Person werden. Für Minderjährige ist
die Zustimmungserklärung der Gesetzlichen Vertreter erforderlich.
(2) Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern:
a) Aktive Mitglieder: Aktive Mitglieder sind alle Personen (ab 16 Jahre), die im Sinne des
Vereinszwecks aktiv tätig werden, sowie Personen (ab 16 Jahre), die Sich selbst den vom Verein
vorgesehenen Tätigkeiten widmen.
b) Passive Mitglieder: Passive Mitglieder sind Personen, die den Verein ideell und finanziell
unterstützen ( sog. Förderungsmitgliedschaft). Sie haben kein Stimmrecht, kein aktives und auch kein
passives Wahlrecht. Fördermitgliedschaft entsteht durch schriftliche Beitrittserklärung und durch
Zahlung des Förderungsbeitrags. Passive Mitglieder sind auch alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben. Sie haben kein Stimmrecht, kein Aktives und auch kein Passives
Wahlrecht, können sich jedoch den vom Verein vorgesehenen Tätigkeiten widmen. Die
Förderungsmitgliedschaft und die Passive Mitgliedschaft kann wie die Normale Mitgliedschaft zu
jedem Monatsersten und Wahrung einer Frist von 4 Wochen gekündigt werden.
c) Ehrenmitglieder: Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste für den Verein erworben
haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der aktiven Mitglieder. Die Ehrenmitglieder haben die
Gleichen Rechte und Pflichten wie ein Ordentliches Mitglied, sind von der Beitragszahlung befreit.
(3) Die Mitgliedschaft wird aufgrund eines schriftlichen oder digitalen Antrages erworben. Bei
Minderjährigen ist die Schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die
Aufnahme gilt als bestätigt, sofern der Vorstand nicht aus triftigen Gründen ihm diese ablehnt.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(5) Der Austritt eines Mitglieds ist jeweils zum 01. eines jeden Monats möglich. Er erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat.
(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins mehrfach oder schwer verstoßen
hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den
Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der
Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den
Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Mitteilung des Ausschlusses
Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur
Festlegung der Beitragshöhe und Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Beiträge
werden jeweils zwischen dem ersten und dem 15. eines jeden Monats per Bankeinzug vom Verein
eingezogen. Bei Austritt eines Mitgliedes werden bereits entrichtete Beiträge nicht erstattet.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens einem Mitglied, dem 1.Vorsitzenden. Der Vorstand vertritt
den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je ein Vorstandsmitglied ist vertretungsberechtigt.
(2) Es können neben dem 1. Vorsitzenden folgende Ämter
besetzt werden:
a) ein Kassenwart
b) ein technischer Wart
c) Beirat bestehend aus bis zu zwei Sitzen
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Der
Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist unbegrenzt
möglich.
(4) Dem Vorstand Obliegen die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
(5) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer
Einladungsfrist von mindestens einer Woche.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Zwischen
Einladung und Versammlungstermin muss mindestens eine Frist von 4 Wochen liegen.
(3) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für
alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen
Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht
zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlassung des Vorstandes schriftlich
vorzulegen. Sie bestellt einen Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom
Vorstandberufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die
Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis von der
Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlungen entscheidet z. b auch über
a) Aufgaben des Vereins,
b) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
c) Mitgliedsbeiträge,
d) Satzungsänderungen,
e) Auflösung des Vereins.
(4) jede satzungsmäßige einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied ab 16 Jahre hat eine
Stimme.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt.
(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse
erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich und
unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. Die Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Zwischen Einladung und
Versammlungstermin muss mindestens eine Frist von 2 Wochen liegen.
§ 9 Satzungsänderung
1) Für Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder
erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden,
wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung
hingewiesen wurde.
2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-. Gerichts- oder Finanzbehörden aus Formalen Gründen
verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen
allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich
niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3⁄4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung
erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur
Mitgliederversammlung gefasst werden.
2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den in Nürnberg ansässigen „Desi e.V.“ der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, den Skateboard-Sport Fördernde Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollte einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen nicht. Die Unwirksamen Bestimmungen sind durch solche zu ersetzten, die
dem Interesse des Vereins und dem Geist dieser Satzung am Nächsten kommen.
Festgestellt am 09.03.2023, Fürth
Unterschrift des Vereinsvorsitzenden
Christian Karl