Vereinssatzung

"Skate Hub e.V."


§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen " Skate Hub e.V."

(2) Er hat den Sitz in Fürth. Die Adresse lautet: Amtsgericht Nürnberg - Fürth.

(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach lautet der Name " Skate Hub e.V."

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck

1: Zweck des Vereins " Skate Hub e.V." ist die Pflege und Förderung der Skateboard Kultur und des

Skateboard-Sports.

2: Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

(1) Skateboardtraining und Durchführung von Sportveranstaltungen.

(2) Die Errichtung und Pflege eines Zweckmäßigen Indoor/Outdoorskateparks

(3) Die Schaffung von Rückzugsräumen für Jugendliche.

(4) Das Angebot sportlich/kultureller Weiterbildung, im Rahmen sog. Workshops.

(5) Die Schaffung einer Subkulturellen Begegnungsstätte für Jugendliche aus unterschiedlichsten

Regionen.

(6) Durchführung von geordnetem Trainingsbetrieb.

(7) Partizipation der Jugendlichen.


§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein " Skate Hub e.V." mit Sitz in Fürth verfolgt ausschließlich und unmittelbar

gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des Dritten Abschnitts der Abgabenverordnung

1977 vom 16.06.1976 (§51-68 AO 1977). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Vorstandsmitglieder seiner Organe arbeiten Ehrenamtlich.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder

erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei

ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben,

die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen

begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und Juristische) Person werden. Für Minderjährige ist

die Zustimmungserklärung der Gesetzlichen Vertreter erforderlich.

(2) Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern:

a) Aktive Mitglieder: Aktive Mitglieder sind alle Personen (ab 16 Jahre), die im Sinne des

Vereinszwecks aktiv tätig werden, sowie Personen (ab 16 Jahre), die Sich selbst den vom Verein

vorgesehenen Tätigkeiten widmen.

b) Passive Mitglieder: Passive Mitglieder sind Personen, die den Verein ideell und finanziell

unterstützen ( sog. Förderungsmitgliedschaft). Sie haben kein Stimmrecht, kein aktives und auch kein

passives Wahlrecht. Fördermitgliedschaft entsteht durch schriftliche Beitrittserklärung und durch

Zahlung des Förderungsbeitrags. Passive Mitglieder sind auch alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr

noch nicht vollendet haben. Sie haben kein Stimmrecht, kein Aktives und auch kein Passives

Wahlrecht, können sich jedoch den vom Verein vorgesehenen Tätigkeiten widmen. Die

Förderungsmitgliedschaft und die Passive Mitgliedschaft kann wie die Normale Mitgliedschaft zu

jedem Monatsersten und Wahrung einer Frist von 4 Wochen gekündigt werden.

c) Ehrenmitglieder: Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste für den Verein erworben

haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der aktiven Mitglieder. Die Ehrenmitglieder haben die

Gleichen Rechte und Pflichten wie ein Ordentliches Mitglied, sind von der Beitragszahlung befreit.

(3) Die Mitgliedschaft wird aufgrund eines schriftlichen oder digitalen Antrages erworben. Bei

Minderjährigen ist die Schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die

Aufnahme gilt als bestätigt, sofern der Vorstand nicht aus triftigen Gründen ihm diese ablehnt.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(5) Der Austritt eines Mitglieds ist jeweils zum 01. eines jeden Monats möglich. Er erfolgt durch

schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat.

(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins mehrfach oder schwer verstoßen

hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den

Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der

Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den

Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Mitteilung des Ausschlusses

Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.


§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur

Festlegung der Beitragshöhe und Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der

Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Beiträge

werden jeweils zwischen dem ersten und dem 15. eines jeden Monats per Bankeinzug vom Verein

eingezogen. Bei Austritt eines Mitgliedes werden bereits entrichtete Beiträge nicht erstattet.


§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung


§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens einem Mitglied, dem 1.Vorsitzenden. Der Vorstand vertritt

den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je ein Vorstandsmitglied ist vertretungsberechtigt.

(2) Es können neben dem 1. Vorsitzenden folgende Ämter

besetzt werden:

a) ein Kassenwart

b) ein technischer Wart

c) Beirat bestehend aus bis zu zwei Sitzen

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Der

Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist unbegrenzt

möglich.

(4) Dem Vorstand Obliegen die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

(5) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer

Einladungsfrist von mindestens einer Woche.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.


§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Zwischen

Einladung und Versammlungstermin muss mindestens eine Frist von 4 Wochen liegen.

(3) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für

alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen

Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht

zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlassung des Vorstandes schriftlich

vorzulegen. Sie bestellt einen Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom

Vorstandberufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die

Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis von der

Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlungen entscheidet z. b auch über

a) Aufgaben des Vereins,

b) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,

c) Mitgliedsbeiträge,

d) Satzungsänderungen,

e) Auflösung des Vereins.

(4) jede satzungsmäßige einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne

Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied ab 16 Jahre hat eine

Stimme.

(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit

gilt ein Antrag als abgelehnt.

(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse

erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich und

unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. Die Einberufung einer außerordentlichen

Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Zwischen Einladung und

Versammlungstermin muss mindestens eine Frist von 2 Wochen liegen.


§ 9 Satzungsänderung

1) Für Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder

erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden,

wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung

hingewiesen wurde.

2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-. Gerichts- oder Finanzbehörden aus Formalen Gründen

verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen

allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.


§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich

niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.


§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3⁄4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung

erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur

Mitgliederversammlung gefasst werden.

2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das

Vermögen des Vereins an den in Nürnberg ansässigen „Desi e.V.“ der es unmittelbar und

ausschließlich für gemeinnützige, den Skateboard-Sport Fördernde Zwecke zu verwenden hat.


§ 12 Salvatorische Klausel

Sollte einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der

übrigen Bestimmungen nicht. Die Unwirksamen Bestimmungen sind durch solche zu ersetzten, die

dem Interesse des Vereins und dem Geist dieser Satzung am Nächsten kommen.


Festgestellt am 09.03.2023, Fürth


Unterschrift des Vereinsvorsitzenden

Christian Karl